Satzung
§1 Allgemeines, Name, Sitz
Der Iller-Roth-Günz-Sängerkreis, als Verein gegründet 1901, ist der Zusammenschluss von Chorgemeinschaften des Landkreises Neu-Ulm und der angrenzenden Gebiete. Die Mitgliedschorgemeinschaften unterstützen sich gegenseitig in Sängergruppen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen:
"Iller-Roth-Günz-Sängerkreis e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm.
§2 Zweck
Aufgaben und Ziele des Vereins sind es, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.
Der Iller-Roth-Günz Sängerkreis unterstützt und fördert die Vielfalt der Besetzungs- und Ausdrucksmöglichkeiten in seinen Mitgliedschören und Ensembles. Er ist offen für eine vielfältige Repertoiregestaltung und musikalische Orientierung, die sowohl regional als auch weltoffen, vom Volkslied bis zur zeitgenössischen Chormusik ausgeprägt ist.
Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zum Vereinszweck gehören auch vereinsübliche Aktivitäten wie z.B. Veranstaltungen, Sammlungen und Verkaufsstände, mit dem Ziel der Einnahmenerzielung zur Finanzierung der satzungsmäßigen kulturellen Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins können jedoch eine angemessene Vergütung erhalten. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind die einzelnen Chorgemeinschaften im Vereinsgebiet. Die einzelnen Mitglieder müssen als „steuerbegünstigen Zwecken dienend“ anerkannte Körperschaften sein. Sie sind eigenverantwortlich tätig. Eine Haftung des Iller-Roth-Günz Sängerkreises e.V. ist ausgeschlossen. Neue Mitglieder werden nach einem entsprechenden Aufnahmeantrag vom Vorstand des Vereins aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, steht der betroffenen Chorgemeinschaft die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt, der bis zum 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden erklärt werden muss,
b. durch Auflösung der Mitglieds-Chorgemeinschaft,
c. durch Ausschluss; über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, das im Vereinszweck festgeschriebenen Ziel, Erhalt und Förderung des Chorgesangs als Kulturgut zu unterstützen
und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen.
§5 Beitrag
Die dem Verein angehörenden Chorgemeinschaften haben für jedes ihrer im Chor aktiven Mitglieder einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Grundlage für die Beitragsberechnung ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverbands Bayerisch Schwaben e.V.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• Mitgliederversammlung (Kreissängertag)
• Gesamtvorstand
• Kreisvorstand
• Vorstand gemäß § 26 BGB
§7 Mitgliederversammlung (Kreissängertag)
Die Mitgliederversammlung (Kreissängertag) ist die Versammlung der von den Mitglieds-Chorgemeinschaften delegierten Vertreter und des Gesamtvorstandes. Delegierte Vertreter sind der Vorsitzende der Mitgliedschorgemeinschaft oder die von diesem schriftlich bestimmte Person. Diese schriftliche Bestimmung ist beim Kreissängertag vorzulegen.
Den Mitgliedschorgemeinschaften bleibt es vorbehalten, weitere nicht stimm- und vertretungsberechtigte Delegierte zu entsenden.
Die jeweiligen Vertreter der Mitgliedschorgemeinschaften und jedes Mitglied des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme. Die Stimmen sind nicht übertragbar.
Der Kreissängertag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung, Änderung und Auslegung der Satzung,
b. Wahl des Kreisvorstands,
c. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
d. Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands,
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f. Wahl von zwei Kassenprüfern,
g. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
h. Beschlussfassung über Anträge,
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Der Kreissängertag ist mindestens einmal im Laufe von zwei Kalenderjahren durch den Kreisvorstand einzuberufen.
Ein außerordentlicher Kreissängertag ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes gefordert wird. Die Ladung zum Kreissängertag mit Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich gegenüber den Mitgliedschorgemeinschaften und dem Gesamtvorstand bekannt zu machen. Anträge zum Kreissängertag sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Kreisvorsitzenden einzureichen. Über den Sängertag ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Kreissängertag wird vom Kreisvorsitzenden oder dem geschäftsführenden Kreisvorsitzenden geleitet.
Der Kreissängertag ist grundsätzlich beschlussfähig. Soweit gesetzlich oder satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Kreissängertag mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Personen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen. Sie ist dann geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
§8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes und bis zu 5 aus den Sängergruppen gewählten Vertretern (je Gruppe ein Vertreter). Die Übernahme mehrerer Ämter innerhalb des Gesamtvorstandes in Personalunion ist zulässig. Vorsitzender des Gesamtvorstandes ist der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes in dem Jahr, in dem ein Kreissängertag nicht stattfindet,
b. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Kreisvorstandes in dem Jahr, in dem ein Kreissängertag nicht stattfindet,
c. Beratung des vom Kreisvorstand vorgelegten Jahresvoranschlages,
d. Mitwirkung und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
e. Vorbereitung der Tagesordnung des Sängertages und Vorbehandlung der hierzu gestellten Anträge,
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g. Berufung des Kreischorleiters und dessen Stellvertreters,
h. Festlegung von Zeit und Ort des Kreissängertages.
i. Übernahme von Aufgaben aus der Geschäftsordnung des Vorstands
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen
Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal in Laufe eines Kalenderjahres durch den Kreisvorsitzenden einzuberufen.
Die Ladung zur Sitzung des Gesamtvorstandes mit Tagesordnung ist spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in schriftlicher Form bekanntzugeben.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Gesamtvorstand beschließt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§9 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand ist der Vorstand des Vereins im weiteren Sinne.
Er besteht aus
1. den vom Kreissängertag zu Wählenden:
- Kreisvorsitzende(r)
- geschäftsführende(r) Kreisvorsitzende(r)
- Kreisschatzmeister(in)
2. den vom Gesamtvorstand zu Berufenden, wobei eine Besetzung der Positionen nicht zwingend erforderlich ist:
- Leiter(in) des KreisChores
- Stellvertretende(r) Leiter(in) des KreisChores
- für bestimmte Aufgaben ein Organisationsteam mit maximal vier Personen
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Ziffer 1 werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. berufen.
Ist die Amtszeit abgelaufen, so bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten Neuwahl bzw. Neuberufung im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so hat der Rest-Kreisvorstand selbst bis zur nächsten Neuwahl bzw. Neuberufung einen kommissarischen Vertreter zu bestellen.
Die Beschlüsse des Kreisvorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Kreisvorsitzende und der/die geschäftsführende Kreisvorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass alle Handlungen untereinander abzustimmen sind, außer einer der Vorsitzenden ist verhindert, bzw. eilbedürftige Entscheidungen sind erforderlich.
§11 Musikalische und organisatorische Unterstützung der Mitgliedschorgemeinschaften
Zur Erfüllung des Vereinszwecks, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe im Laienbereich zu erhalten, zu pflegen und zu fördern und dessen Stellenwert in der Gesellschaft in angemessener Weise zu erhalten und zu erhöhen, wird der Gesamtvorstand des Iller-Roth-Günz Sängerkreises musikalische und organisatorische Angebote für die Mitgliedschorgemeinschaften erarbeiten.
Angebote dieser Art können sein:
- Kreiskonzerte
- Sängertreffen
- Gemeinsame Aktivitäten für Kinder- und Jugendchöre
- Workshops, Fortbildungsmaßnahmen und musikalische Schulungen
- und vergleichbare Veranstaltungen
Der Vorstand kann, soweit diese Aufgabe nicht adäquat durch den Kreisvorstand oder Gesamtvorstand selbst erbracht werden kann, zur Organisation und Ausarbeitung geeignete Personen beauftragen.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
A) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Iller-Roth-Günz Sängerkreis neben den Bezeichnungen der Chorgemeinschaft und der Bankverbindung die Namen, Adressen, Telefonnummern und möglichst E-Mail-Adressen der Vorstandsmitglieder oder Vereinsverantwortlichen auf.
Diese Informationen werden auf geschützten PCs und Onlinedatenspeichern, die durch den Sängerkreis unter Beachtung von Datensicherheitsanforderungen ausgesucht wurden, gespeichert. Zugriffsberechtigt ist der Kreisvorstand.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu Mitgliedern der Mitgliedschorgemeinschaften und sonstigen Personen werden nur verarbeitet oder genutzt, soweit dies zur Förderung des Vereinszwecks nützlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzbedürftigen Interessen dieser Personen der Nutzung und Verarbeitung entgegenstehen.
B) Als Kreisverband erhält der Sängerkreis im Rahmen der Meldepflichten an den übergeordneten Chorverband Bayerisch-Schwaben und im Rahmen von Zuschussanträgen, Verbandsstatistiken und Sammelversicherungen Kenntnis von personenbezogenen Daten, der Mitglieder der Mitgliedschorgemeinschaften. Im Rahmen der eigenen Mitgliedschaft beim Chorverband Bayerisch Schwaben werden personenbezogene Daten der Mitglieder des KreisChors und der Mitglieder der Mitgliedsgemeinschaften an den übergeordneten Chorverband weitergeleitet. Die weiterzugebenden Daten beschränken sich regelmäßig auf Namen und Alter der Mitglieder, Mitgliedsnummer und Mitgliedszeiten der Mitglieder bei den Chorgemeinschaften und beim KreisChor. Bei Vereinsverantwortlichen, Chorleiterinnen und Chorleitern werden auch Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie ihre Funktion im Verein weitergegeben. Eine Weitergabe beschränkt sich ausschließlich auf die Zwecke des Vereins.
C) Der Iller-Roth-Günz-Sängerkreis macht besondere Ereignisse des Vereins im Internet und in seinem E-Mail-Newsletter öffentlich. Hierbei wird auch den Mitgliedschorgemeinschaften eine Möglichkeit eingeräumt, ihre Chorgemeinschaft einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt in der Regel nur bei Funktionsträgern der Mitgliedschorgemeinschaften im Rahmen ihrer unterzeichneten „Datenschutzrechtlichen Zustimmung“ und nur dann, soweit dies zur Förderung des Vereinszwecks oder zur Mitgliederwerbung nützlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzbedürftigen Interessen dieser Personen der Weitergabe entgegenstehen. Jeder Funktionsträger einer Mitgliedschorgemeinschaft kann der Bekanntgabe seiner personenbezogenen Daten im Internet gegenüber dem Kreisvorstand widerrufen. Die veröffentlichten Daten werden entfernt und bei künftigen Veröffentlichungen nicht mehr verwendet. Besondere Jubiläen von Mitgliedern oder Funktionsträgern der Mitgliedschorgemeinschaften werden regelmäßig in der Regel jährlich im Rahmen einer öffentlichen Ehrungsfeier gewürdigt. Eine Nutzung und Veröffentlichung der Namen und Mitgliedschaften der Jubilare, ggf. auch Pressefotos kann erfolgen, soweit im Rahmen einer Interessenabwägung keine Anhaltspunkte vorliegen, die die schutzbedürftigen Interessen der Jubilare beeinträchtigen. Der Veröffentlichung kann im Vorfeld der Ehrungsfeier durch die Jubilare widersprochen werden.
D) Sonstige Daten, die von Mitgliedern, Funktionsträgern, Mitgliedern der Chorgemeinschaften Abonnenten des Newsletters an den Sängerkreis freiwillig und zweckbezogen übermittelt werden, werden ausschließlich für den jeweiligen Zweck durch den Sängerkreis genutzt.
E) Bei Austritt eines Mitglieds werden Name, Adressen und sonstige Daten des Mitglieds und die Daten der Mitglieder der Chorgemeinschaften, sowie die Daten der Funktionsträger aus den Datenverzeichnissen gelöscht. Daten des ausgetretenen Mitglieds und seiner Mitglieder werden, soweit sie steuerlich oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen betreffen, bis zu 10 Jahre ab der Austrittserklärung noch gespeichert.
§13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung müssen von einem Kreissängertag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einem Kreissängertag mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
Soweit der Kreissängertag nichts anderes beschließt, sind der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Chorgesangs zu verwenden hat.
Beschlüsse des Kreissängertages über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.